Die krankheitsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers von RA Thomas
Eschle
Das wichtigste vorweg: Bei einer
krankheitsbedingten Kündigung muss man
innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage vor dem zuständigen
Arbeitsgericht erheben. Deshalb gilt : Bei einer Kündigung durch den
Arbeitgeber sofort zum Anwalt, damit durch den Anwalt Kündigungsschutzklage vor
dem Arbeitsgericht eingelegt werden kann.
Versäumt der Arbeitnehmer die 3 Wochen Frist, so steht der Arbeitnehmer schutzlos da.
Versäumt der Arbeitnehmer die 3 Wochen Frist, so steht der Arbeitnehmer schutzlos da.
Bei einer krankheitsbedingten Kündigung
gelten die Grundsätze einer personenbezogenen Kündigung. Das Arbeitsgericht prüft im Rahmen der
Kündigungsschutzklage folgende Voraussetzungen einer krankheitsbedingten
Kündigung:
- Es ist bezüglich der
Arbeitsfähigkeit am Arbeitsplatz von einer negativen Gesundheitsprognose
auszugehen, d.h. auch künftig muss mit erheblichen Fehlzeiten gerechnet werden.
Dies ist bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit, einer erheblichen
krankheitsbedingten Minderleistung,
einer langanhaltenden Erkrankung, häufigen Kurzerkrankungen der Fall.
Bei ständigen Ausfall von 30 Arbeitstagen im
Jahr ist die Prognose für den Arbeitgeber negativ.
Jahr ist die Prognose für den Arbeitgeber negativ.
- Es gibt im Betrieb keine
anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer, bei welcher er
unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation eingesetzt werden
kann. Möglicherweise gibt es einen vorhandenen freien Arbeitsplatz im Betrieb
auf welchem der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden kann. Der Arbeitgeber
muss die Grundsätze des betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement beachtet
haben.
- Es muss eine Interessenabwägung zwischen den
Arbeitnehmerinteressen auf Weiterbeschäftigung und den wirtschaftlichen
Interessen des Arbeitgebers geben. Dem Arbeitgeber darf die Weiterbeschäftigung
nicht mehr zugemutet werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er
Arbeitgeber durch den Arbeitsausfall einen betriebswirtschaftlichen Schaden
erleidet oder es zu Betriebsablaufstörungen kommt.
Folgende Kriterien spielen bei der Abwägung eine Rolle: Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers: Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung, Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt, Krankheitsursachen, Kosten für Ausfallzeiten, betriebliche Folgen des Ausfalls und betriebswirtschaftliche Auswirkungen.
Folgende Kriterien spielen bei der Abwägung eine Rolle: Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers: Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung, Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt, Krankheitsursachen, Kosten für Ausfallzeiten, betriebliche Folgen des Ausfalls und betriebswirtschaftliche Auswirkungen.
- Bei schwerbehinderten
Arbeitnehmern ist durch den Arbeitgeber zusätzlich die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen.
Kontaktdaten:
Rechtsanwalt Thomas Eschle
Rennstr. 2
70499 Stuttgart
Tel : 0711-2482446
E-Mail: KanzleiEschle@t.online.de
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